Vereinssatzung des Turnverein Herlikofen e.V. (gegr. 1886)
Aktueller Stand: 11.12.2017
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Turnverein Herlikofen e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Schwäbisch Gmünd - Herlikofen, und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd (Registernummer 107) eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
1. Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Breiten- und Leistungssports samt sportlicher und auch nichtsportlicher Freizeitgestaltung. Kulturelle Veranstaltungen runden das Vereinsangebot ab.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder eingezahlte Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2a Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vereinsrat mit einer Stimmmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Gleiches gilt für dieVertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Der Vereinsrat ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Entsprechende Beschlüsse fasst der Vereinsrat mit einer Stimmmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vereinsrat ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Entsprechende Beschlüsse fasst der Vereinsrat mit einer Stimmmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden und erforderlich waren. Bei Streitfragen über die Erforderlichkeit entscheidet der Vereinsrat mit einer Stimmmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
8. Vom Vereinsrat können per Beschluss – mit einer Stimmmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder – im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
9. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vereinsrat mit einer Stimmmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erlassen und geändert wird.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)
- außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine)
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme des Mitglieds erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist unanfechtbar.
Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Tod, Streichung oder Ausschluss.
Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.
Die Austrittserklärung eines Minderjährigen bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
Die Streichung eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied seine bestehenden finanziellen Verpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung nicht erfüllt. Zwischen den Mahnungen müssen mindestens 4 Wochen liegen. Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied nicht gesondert bekannt zu geben.
Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
- die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
- die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an den Vereinsrat zu.
Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.
§ 6 Beiträge
Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.
Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.
Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen beschließen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Für die Wahl des Vereinsjugendleiters wird das Alter der wahlberechtigten Jugendlichen durch die Vereinsjugendordnung geregelt.
Eine Übertragung oder die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte und gesetzliche Vertreter ist nicht zulässig.
Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung jederzeit als Gäste teilnehmen.
Die ordentlichen Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse, bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vereinsrat
- der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
Die Mitgliederversammlung ist von einem Vorsitzenden durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt für den Stadtteil Schwäbisch Gmünd Herlikofen und durch Aushang im Vereinskasten unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/innen
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl des Vereinsrats
- Wahl der Kassenprüfer/innen
- Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 6 der Vereinssatzung
- Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung einem Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit – ungültige und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Beschlüsse zu Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Vereinsrat zu beschließen ist, maßgeblich.
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.
§ 10 Vereinsrat
1. Dem Vereinsrat gehören an
- die Mitglieder des Vorstandes
- die Abteilungsleiter/Vertreter unselbständiger Abteilungen
- die Vertreter der Vereinsheime
- je maximal 2 Beiräte für die Bereiche Öffentlichkeitsarbeit, Technik und Organisation, Veranstaltungen, Finanzen
2. dem Vereinsrat obliegt
- die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
- die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins
- die Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen
- Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes
- die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art
- die Unterstützung des Vorstandes bei der Durchführung seiner Aufgaben
- die laufende Kontrolle des Vorstandes
2a. Der Vereinsrat kann bei schwerwiegenden Verfehlungen eines Vorstandes, insbesondere wenn er einer strafbaren Handlung zum Nachteil des Vereins verdächtig ist, den betreffenden Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder absetzen.
3. Die Sitzungen des Vereinsrates finden nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
§ 11 Vorstand
Den Vorstand bilden
- der/die Vorsitzende/r Organisation
- der/die Vorsitzende/r Finanzen
- der/die Vorsitzende/r Verwaltung
- der/die Wirtschaftsleiter/in
- der/die Schriftführer/in
- der/die Vereinsjugendleiter/in
- die Abteilungsleiter selbständiger Abteilungen
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind
- der/die drei Vorsitzende
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder von Ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
Der Vorstand leitet den Verein unbeschadet der Eigenverantwortlichkeit der Abteilungen.
Seine Sitzungen werden von einem Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von einem zu wählenden Sitzungsleiter geleitet.
Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimmen aller drei Vorsitzenden. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Die Leitung der Mitgliederversammlung durch die drei Vorsitzenden
- die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
- Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
- Planung und Aufrechterhaltung einer modernen, aktuellen Vereinsstruktur
- Pflege der Kontakte zur kommunalen Verwaltung und Entscheidungsträgern, zu den Sportorganisationen und den örtlichen Vereinen und Institutionen
Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.
§ 12 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder gewählte Kassenprüfer/innen geprüft.
Die Kassenprüfer/innen sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.
Der Mitgliederversammlung sind die Prüfungsberichte vorzulegen und vorzutragen, und bei ordnungsgemäßer Führung ist die Entlastung des Schatzmeisters zu beantragen.
Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu benachrichtigen.
§ 13 Wahlen
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder des Vorstandes, die Beiräte, sowie die Kassenprüfer/innen werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Bedarf kann die Wahlperiode um ein Jahr verkürzt oder verlängert werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Protokollieren der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des Vereinsrates, sowie der Jugend- und der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Schrift- bzw. Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 15 Ordnungsmaßnahmen
Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:
- Verweis
- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
- Ausschluss gemäß §5 Ziffer 4 der Satzung
§ 16 Vereinsjugend
Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten ist die Vereinsjugend zuständig. Die Vereinsjugend wird gemäß einer von der Jugendversammlung beschlossenen Jugendordnung tätig, welche die Bestätigung der Mitgliederversammlung bedarf.
§ 17 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrenordnung, sowie eine Jugendordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, und der Jugendordnung, die von der Jugendversammlung beschlossen und von der Mitgliederversammlung bestätigt wird, ist der Vereinsrat für den Erlass der Ordnungen zuständig.
Diese Ordnungen bedürfen nicht der Eintragung in das Vereinsregister.
§ 18 Abteilungen
Außer dem Vorstand gliedert sich der Verein in selbständige und unselbständige Abteilungen über die gemäß § 9 Ziffer 2 beschlossen wird.
Selbständige Abteilungen
Eine selbständige Abteilung ist eine Abteilung mit eigenen Organen, d.h.:
- eigener Vorstandschaft mit eigener Kassenführung
- eigener Ausschuss
- eigene Abteilungsversammlung
Die Abteilung wird geleitet durch
- den/die Abteilungsleiter/in
- dessen Stellvertreter/in
- den/die Kassenwart/in
- den/die Schriftführer/in
- den/die Jugendvertreter/in
- Mitarbeiter/innen, denen feste Aufgaben übertragen sind
Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung für die in der Abteilungsordnung festgesetzte Zeit gewählt. Der Vorstand des Gesamtvereins ist nicht berechtigt Abteilungsleiter ihres Amtes zu entheben.
Die Abteilungen haben sich eine eigene Ordnung zu geben, die nicht im Widerspruch zu der Satzung und den dazu erlassenen Ordnungen des Gesamtvereins stehen darf. Darin ist zu regeln, dass einmal jährlich eine Abteilungsversammlung, möglichst vor der Mitgliederversammlung, durchzuführen ist.
Zu den Abteilungsversammlungen ist der Vorstand (§26 BGB) einzuladen. Ihm ist rechtzeitig eine Tagesordnung mit Beschluss- und /oder Aussprachethemen zuzuleiten. Über Abteilungssitzungen ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das dem Vorstand zeitnah vorzulegen ist.
Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des internen Geschäftsbetriebs selbständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach Satzung und ergänzenden Ordnungen. Abteilungen sind zudem an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder die Mitgliederversammlung gefasst bzw. erlassen hat. Die Abteilungen bestreiten ihren finanziellen Aufwand nach den jeweils zugewiesenen Mitteln und Einnahmen gemäß Abteilungshaushaltsplan. § 6 Ziffer 3 regelt die Abteilungsbeiträge. Die Abteilungskasse obliegt der uneingeschränkten Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer der Abteilung. Durch Beschluss des Vorstands können die Kassenprüfer des Gesamtvereins mit der Prüfung einer Abteilungskasse beauftragt werden.
Der Gesamtverein kann nicht über das Vermögen einer selbstständigen Abteilung verfügen.
Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Gesamtvereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet, auch über die Kassenführung unter Vorlage der Belege.
Unselbständige Abteilungen
Eine unselbständige Abteilung hat keine Organe sondern einen Vertreter im Vereinsrat. Sie hat ebenso wie die selbständigen Abteilungen die Aufgabe die ihr zugewiesenen Sportarten satzungsgemäß zu pflegen und zu fördern.
Die Abteilungen sind rechtliche Bestandteile des Vereins und unterliegen der Aufsicht des Vorstands und der Mitgliederversammlung entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit.
§ 19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wird.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
- der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat
oder
- von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins schriftlich angefordert wurde.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schwäbisch Gmünd, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15. April 2011 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 27.März 2009. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die letzte Änderung erfolge in der Mitgliederversammlung vom 11.12.2017.
Herlikofen, 11.12.2017